Die Daten zur Registrierung erhalten Schülerinnen und Schüler am Schuljahresanfang von der Klassenleitung.
Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises ist ein ärztliches Attest erforderlich (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaySchO), sofern nicht bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Attestpflicht verhängt wurde.