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Rechte und Pflichten

Dem Betrieb obliegt während des Praktikums die Aufsicht über unsere Schülerinnen und Schüler und die Fürsorge für diese. Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Maßgaben zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren müssen beachtet werden. Der Betrieb bestellt einen Praktikumsbeauftragten, der die Schülerin/den Schüler einweist und betreut.

Unsere Schülerinnen und Schüler sollen den Anordnungen der Anleiter an der Praktikumsstelle Folge leisten und ihre Aufgaben sorgfältig erledigen. Wird der Schülerin/dem Schüler wegen Verletzung ihrer/seiner Pflichten die Fortsetzung der fpA verweigert, besteht kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. Kann die fpA nicht fortgesetzt werden, kann die Schulleiterin das Schulverhältnis beenden.

Während der fpA sind unsere Schülerinnen und Schüler haftpflicht- und unfallversichert. Fahrten mit betrieblichen Kraftfahrzeugen oder der Verlust betrieblicher Schlüssel sind nicht mitversichert. Die Kosten, die von den Erziehungsberechtigten zu tragen sind (derzeit 6,00 €), werden an die Schule entrichtet.

Das Handy darf nur in den Pausen benutzt werden, keinesfalls während der Arbeitszeit.

Es besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 21(2) Satz 2 BaySchO).

Die Praktikantinnen und Praktikanten dürfen für die in der fpA geleisteten Arbeiten kein Entgelt fordern oder entgegennehmen (§ 21(2) Satz 3 BaySchO).

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